Familienrecht

In allen Fragestellungen rund um das Thema Trennung und Scheidung beraten wir Sie gern. Kommt es tatsächlich zur Scheidung, begleiten wir Sie durch das Verfahren und vertreten Ihre Ansprüche sowohl in Fragen des Unterhaltes als auch im Zugewinn und Versorgungsausgleich.

Bei Streitigkeiten, das Sorgerecht betreffend, wirken wir in Ihrem Auftrag mit, eine dem Kindeswohl dienliche Regelung herbeizuführen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht in der Lage sind, die Kosten für eine Rechtsvertretung aufzubringen, lassen Sie sich über die Möglichkeiten der Beratungs-und Verfahrenskostenhilfe informieren.

Wir helfen Ihnen gern auch dort weiter.

Sind Sie sich schon einig und/oder können Sie über die wichtigen Dinge noch gut mit einander verhandeln?

Super! Dann können wir meistens kurzfristig einen Vorschlag auch für alle Fragen rund um die Trennung entwickeln und Ihre Scheidung wird mehr eine Formsache sein, die nach einer geordneten Abwicklung verlangt.

Das erledigen wir gern für Sie!

Allerdings gilt auch:

Das Familienrecht gehört zu den Rechtsgebieten, die auf besondere Weise mit den Emotionen der Menschen konfrontiert sind. Phasen der Trennung sind mit Kränkungen, Belastungen und Sorgen besetzt, die oft einer sachlichen Regelung im Wege stehen. In einer solchen Situation hilft dann nur noch der Rückgriff auf die allgemeinen Regeln und die Lösung durch den sogenannten "unparteiischen Dritten", den Familienrichter.

Auch wenn wir Sie engagiert vor dem Familiengericht vertreten, wird die Lösung Ihres Falles meistens die Lösung eines Dritten sein und nicht Ihre eigene. Der Gerichtsweg in Fragen des Unterhaltes ist gerade nach dem neuen Familienrecht und der Rechtssprechung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt eben nicht nur ein einfaches Rechenexempel, sondern oftmals Bewertung, Abwägung und Einbeziehung individueller Umstände, die es auch dem versiertesten Anwalt nicht immer möglich machen, eine eindeutige und seriöse Prognose über den Ausgang des Prozesses zu stellen.

Bei Umgangsregelungen können wir im juristischen Zusammenhang oft nur den kleinsten gemeinsamen Nenner beschreiben, der dann sehr schematisch versucht, eine Lösung herbei zu führen. Und nicht immer kann das Familiengericht hier auf Dauer einen reibungslosen Ablauf sicher stellen, der nämlich mit dem "guten Willen" aller Seiten meistens untrennbar verknüpft ist.

Viele Männer beklagen den "plötzlichen Fieberschub" oder ähnliche "unvorhersehbare Hindernisse", wenn das Umgangswochenende naht, ebenso, wie manche Mutter händeringend wünschen würde, dass der Vater sich auch nach der Trennung noch um sein Kind bemüht.

Leidtragende sind immer die Kinder, die auf ein Elternteil verzichten müssen, was die kleine Welt ziemlich durcheinander bringt und oft ein Leben lang begleitet.

Für Paare, die Verantwortung für gemeinsame Kinder tragen, erfolgt die Trennung immer nur auf der Paar-Ebene. Als Eltern werden Sie ein Leben lang verbunden sein. Unserer Auffassung nach sollte deshalb ein großes Interesse daran bestehen, die zu klärenden Fragen in der Trennung auf eine Weise abzuarbeiten, die es möglich macht auch im Anschluss noch positive und wertschätzende Beziehungen zu pflegen.

Wir empfehlen deshalb, bei wiederkehrenden Streitpunkten und kränkenden Auseinandersetzungen, die Mediation als Verfahren in Betracht zu ziehen.

Dort haben wir die Möglichkeit, auf die Gründe einzugehen und Verständnis für die wechselseitigen Positionen herzustellen, was zu unverhofften positiven Lösungen führen kann. Insbesondere, wenn Ihre Familie sich zu einer sogenannten Patchworkfamilie entwickelt und neue Partner die Bühne betreten, entwickelt sich -selbst bei bisher gutem Klima- oft plötzlich ein erheblicher Klärungsbedarf. Unterschiedliche Vorstellungen und Erwartungen müssen dann austariert werden, damit man nicht seine Kraft in Konflikten aufbraucht, sondern durch akzeptierende Kooperation Entlastung erfährt. Wenn Sie die Hintergründe interessieren, informieren Sie sich im Menüpunkt "Mediation" unter dem Stichwort "Die Patchworkfamilie"

Sie haben viel zu gewinnen und nichts zu verlieren.

Streiten kann man immer noch!

Gewalt in der Beziehung

Haben Sie Erfahrungen gemacht mit Gewalt, die von Ihrem Beziehungspartner ausgeht?

Nichts rechtfertigt Gewalt, niemand verdient Gewalt.

Sie allein haben es in der Hand, sich aus dieser Lage zu befreien. Dabei steht das Gesetz an Ihrer Seite.

Fällen Sie die Entscheidung, ein solches Verhalten nicht länger hinzunehmen und geben Sie sich (und auch Ihrem gewalttätigen Partner) die Chance, diesen Kreislauf zu verlassen!

Ist Ihnen noch an Ihrem Partner gelegen, bedenken Sie, -auch, wenn Sie das Opfer sind-, dass er oder sie auf seine /ihre Weise Hilfe braucht, genau wie Sie.

Steigen Sie aus und machen Sie den Anfang!

Sich selbst und auch Ihren Kindern, die in der Regel schwer leiden unter Gewalt zwischen den Eltern, sind Sie eine Veränderung schuldig.

Das Gesetz schützt Sie durch Näherungs- und Kontaktverbote, das Gericht kann darüber hinaus Entscheidungen über die Ehewohnung treffen und diese zuweisen, womit der andere Teil von der Nutzung ausgeschlossen wird.

Wir veranlassen das Erforderliche, und stellen die schnelle Bearbeitung sicher, damit Sie zunächst zur Ruhe kommen können.

Gern beraten wir Sie auch, wie es dann für Sie weitergehen kann und helfen bei der Planung eines Neuanfangs, ob mit-oder ohne den Partner.

Wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht in der Lage sind, die Kosten für eine Rechtsvertretung aufzubringen, lassen Sie sich über die Möglichkeiten der Beratungs-und Verfahrenskostenhilfe informieren.

Wir helfen Ihnen gern auch dort weiter.

Unterhalt

Das Unterhaltsrecht ist ein Kernpunkt in der familienrechtlichen Auseinandersetzung.
Hier muss man grundsätzlich unterscheiden zwischen dem sogenannten "Trennungsunterhalt", dem "nachehelichen Ehegattenunterhalt" und dem "Kindesunterhalt".
Der Trennungsunterhalt wird stets etwas großzügiger berechnet, als der nacheheliche Ehegattenunterhalt.
Nach der Familienrechtsreform, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich nach der Scheidung einer Ehe die Partner selbst versorgen können.
Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass nach Beendigung des Trennungsjahres weitreichende Erwerbspflichten auch auf den bedürftigen Partner zukommen.
Das Trennungsjahr soll hier eine gewisse Schonfrist gewährleisten.
Deshalb ist es in den ersten zwölf Monaten dem bisher nicht erwerbstätigen Partner i.d. R. auch nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Allgemein gilt, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Erwerbsverpflichtung auf jeden Fall nachehelich gegeben ist. Inwieweit diese dann auszudehnen ist, hängt mit den Gesamtumständen zusammen, insbesondere auch damit, wie alt die übrigen noch zu betreuenden Kinder sind, wie viel Kinder insgesamt zu betreuen sind und vieles mehr.
Gerade für Frauen ist es allerdings wichtig, sich jederzeit darüber im Klaren zu sein, dass das Ende der Ehe in der Regel auch die Versorgung beendet. Natürlich gibt es -wie immer- keine Regel ohne Ausnahme.
Der Gesetzgeber hat diverse Gesichtspunkte im Rahmen eines sogenannten "Aufstockungsunterhalts" berücksichtigt. Dieser kommt insbesondere in Betracht, wenn der bedürftige Ehegatte sich aus diversen Gründen wie z.B. Alter oder Krankheit nicht vollumfänglich selbst versorgen kann. Man spricht insoweit von einer nachehelichen Solidarität, die umso schwerer zu gewichten ist, je länger die Ehe angedauert hat.
Gerade junge Frauen, die wegen der Erziehung von Kindern ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, müssen sich vorher informieren, inwieweit eine Rückkehr in den erlernten Beruf nach der Kinderzeit möglich ist. Es haben sich hier enge Kontakte zu dem früheren Betrieb, auch während der Erziehungszeiten, als sehr positiv erwiesen.
Erwähnt werden soll auch, dass Kindererziehungszeiten auch genutzt werden können, um sich in seinem Beruf entsprechend fortzubilden oder zumindest am Puls der Zeit zu bleiben, damit die Kenntnisse nicht veralten.
In unserer fast 30-jährigen Praxis müssen wir leider sagen, dass manche junge Frau, die der hoffnungsvollen Annahme war, dass ihre Ehe zu den "ewig Währenden" gehört, von der Wirklichkeit sehr böse überrascht wurde. In der Regel sind diese Frauen dann auf Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Gemeinden angewiesen. Dieser Umstand belastet die Betroffenen aus unserer Erfahrung stark.
Bitte prüfen Sie auch immer, inwieweit die wirtschaftlichen Möglichkeiten des potentiellen Kindesvaters und Ehemannes nach der Trennung noch ausreichen, um alle Unterhaltsbedarfe entsprechend sicherzustellen.
In Zeiten, in denen es in manchen Bereichen nur entsprechende Niedriglöhne zu erwirtschaften gibt, ist dieser Umstand für viele Familien während der Trennung ein großes Problem. Auch die Kindesmutter sollte sich deshalb, allen Traditionen zum Trotz, rechtzeitig darum bemühen, zum Einkommen der Familie beizutragen, wenn die Rechnung ergibt, dass während der Trennung und bei doppelter Haushaltsführung das Einkommen des Partners nicht ausreicht.
Im eigenen Interesse wäre es für den Kindesvater sinnvoll, den jeweils anderen Elternteil bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls auch durch Übernahme von häuslichen Arbeiten, entsprechend zu unterstützen. Der Standardfall ist immer noch, dass die Kindesmütter für die Kinder zu Hause bleiben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Selbstverständlich gelten diese Hinweise auch im umgekehrten Falle.
Ehe meint nicht Romantik, auch wenn wir alle das gern so betrachten wollen, sondern im Wesentlichen bedeutet Ehe vor allem wechselseitige Versorgung.
Der Kindesunterhalt ist selbstverständlich so lange zu gewähren, bis ein Kind eine Ausbildung vollendet hat. Die Eltern schulden ihrem Kind zumindest eine berufungbefähigende Ausbildung, so lange das Kind in der gebotenen Sorgfalt seine Ausbildung nachdrücklich verfolgt. Dieses solidarische Verhalten verlangt der Gesetzgeber auch von einem Kind.
Hier ist es in der jüngeren Vergangenheit häufig zu Streit zwischen Kindern und Eltern gekommen.
Die Ausbildungsgewohnheiten von Kindern haben sich in den letzten Jahren durchaus auch verändert. Kinder gehen nach dem Abitur gegebenenfalls vorübergehend ins Ausland, machen ein soziales Jahr o. ä..
Möglicherweise wird zunächst eine berufsbefähigende Ausbildung absolviert und ein Studium aufgesattelt. Man denke an die Krankenschwester, die noch Medizin studieren möchte.
In diesem Falle durchaus, aber nicht in jeder Kombination, wird allerdings von der Rechtsprechung ein anschließendes Studium noch als einheitliche Ausbildung anerkannt.
Einvernehmlich ist natürlich wie immer alles möglich.
Wir empfehlen allerdings, hier eindeutige und verbindliche Absprachen zu treffen.
Durch die ein oder andere Ausbildungsunterbrechung kann ein Unterhaltsanspruch möglicherweise auch verwirkt sein.
Da in der Zwischenzeit die Ausbildungszeiten sich weit nach hinten verschoben haben, berücksichtigen Sie bitte bei Ihrer Familienplanung und auch im Falle Ihrer Trennung den Umstand, dass Kinder heute bis weit über das Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren noch unterhaltsbedürftig und auch berechtigt sind.
Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes wird der Barunterhalt durch den nichtbetreuenden Elternteil sichergestellt. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erbringt in der Regel die Unterhaltsleistungen durch Betreuung.
Der durch Betreuung geleistete Unterhalt und der Barunterhalt sind vor den Augen des Gesetzgebers gleichwertig.
Mit der Volljährigkeit eines Kindes gehen wir jedoch davon aus, dass das erwachsene Kind keine Betreuung benötigt, weswegen der Gesetzgeber sich hier entschieden hat, dass in einem solchen Fall beide Elternteile je nach persönlicher Leistungsfähigkeit zum Unterhalt herangezogen werden, d. h., dass auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit zum Barunterhalt herangezogen wird.
Ein Elternteil, welches Minderjährigen Unterhalt geleistet hat und hierfür auch eine Titulierung herbeigeführt hat, muss spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes diesen Titel entweder entsprechend abändern lassen, oder das volljährige Kind bitten, auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten. Ansonsten laufen hier Verbindlichkeiten auf und aus unserer Praxis wissen wir, dass dieser Umstand kaum bekannt ist.
Ein Titel über Minderjährigenunterhalt wird regelmäßig allein durch die Eintrittspflicht beider  Elternteile mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes falsch.
Hier empfehlen wir dringend, Rat einzuholen und sich zu kümmern.
Neue Betreuungsformen wie z.B. das "Wechselmodell" führen zu neuen Bewertungen selbstverständlich auch im Hinblick auf den zu leistenden Unterhalt. Hier betritt die Rechtsprechung allerdings derzeit Neuland und es bleibt abzuwarten, wie sich das "Wechselmodell" auf Unterhaltspflichten auswirken wird.
Generell lässt sich sicher schon sagen, dass sich eine Tendenz abzeichnet, Grundsätze des "Volljährigenunterhaltes" anzuwenden. Eine gegenseitige Aufhebung des Unterhalts käme also nur dann in Betracht, wenn auch beide Elternteile erwerbstätig sind und über Erwerbseinkünfte verfügen. Da das Wechselmodell durchaus auch mit erhöhten finanziellen Belastungen einhergeht, ist die Frage der Ausgestaltung der Kindesbetreuung und des Unterhaltes hier aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden und eben leider nicht nur ein emotionales oder praaktisches, sondern auch immer ein finanzielles Problem..
Minderjährige Kinder genießen besonderen Schutz.
Es leuchtet ein, dass sie diesen Schutz auch verdienen, weil sie einfach nicht in der Lage sind, für sich selbst sorgen zu können.
Es wird vom barunterhaltspflichtigen Elternteil in der Regel erwartet, dass er zumindest den Mindestunterhalt für das Kind sicherstellt.
Der Mindestunterhalt berechnet sich nach dem konkreten Alter des Kindes. Mit zunehmendem Alter erhöht sich selbstverständlich auch der Bedarf. Bis dieser Mindestunterhaltsbetrag erreicht ist, ist die Rechtsprechung mit unterhaltsverpflichteten Elternteilen besonders streng.
Es wird vom barunterhaltspflichtigen Elternteil in diesem Zusammenhang durchaus auch erwartet, dass er bis zu 48 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Wenn dies nicht in seinem Hauptberuf möglich ist, wird ihm insoweit auch ein Nebenjob  u. U. zugemutet.
Hier kommen wir an eine Stelle, wo deutlich wird, dass die geordnete und sachgerechte Argumentation von großer Bedeutung ist.
Bitte beachten Sie auch, dass auf Seiten des Barunterhaltspflichtigen eventuelle Korrekturen im Selbstbehalt vorgenommen werden, weil er z.B. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammen wohnt. Wir sprechen dann von "Synergieeffekten". Hier kann der Selbstbehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus um 10 % gemindert werden. Gegenwärtig steht dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein notwendiger Selbstbehalt nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg, was für unseren Bezirk zuständig ist, i.H.v. 1.080 € bei Erwerbstätigkeit zu.
Oft erleben wir die Situation, dass ein Elternteil in der ehelichen Immobilie verbleibt, insoweit kommt auch ein "Wohnvorteil" für das betreffende Elternteil in Betracht.
Dieser ist insbesondere beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen. Bei Kindern verzichtet man generell auf die Anrechnung eines Wohnvorteils.
Die Berechnung des Unterhaltes ist eine Einzelfallberechnung und berücksichtigt viele Umstände.
Nach unserer Erfahrung ist gerade die Unterhaltsberechnung zwischenzeitlich so kompliziert geworden, dass pauschale Lösungen aus dem Internet oftmals hier nicht wirklich weiterhelfen und nicht zu zutreffenden Ergebnissen führen.
Auch für den Juristen ist eine umfangreiche Kasuistik zu berücksichtigen, die fortlaufende Fortbildung notwendig macht, was ein Hinweis darauf sein soll, dass die Komplexität dieses Themas nicht zu unterschätzen ist.
Hier können in der Berechnung viele Fehler gemacht werden, die für den Zahlenden oder bedürftigen Teil unter Umständen teurer sind, als eine fachlich qualifizierte anwaltliche Beratung.
Bei den minderjährigen Kindern kann bei den Jugendämtern eine sogenannte Erziehungs- und Unterhaltsbeistandschaft eingerichtet werden. In solchen Fällen kümmert sich der Landkreis um die Berechnung des Unterhaltes. Hierbei soll ausgeführt werden, dass die Erfahrungen als ambivalent zu bezeichnen sind.
Der Unterhaltsverpflichtete sollte sich stets darüber im Klaren sein, dass es sich bei der berechnenden Behörde nicht etwa um seinen Anwalt handelt, der aus Fairnessgründen ohnedies alle ihm zum Vorteil gereichenden Umstände automatisch berücksichtigt und ihn über gerechtfertigte Abzüge ausführlich informiert..
Der betreuende Elternteil, der in der Regel auf die Berechnung des Kindesunterhaltes angewiesen ist, sollte sich auch nicht immer darauf verlassen, dass die entsprechenden Behörden die Kindesinteressen mit der gleichen Ambitioniertheit wahrnehmen, die für einen Anwalt selbstverständlich sein sollte. Natürlich gibt es auch hier wohltuende Ausnahmen, die alle Wertschätzung verdienen.
Bitte bedenken Sie auch, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden, auch wenn das Kind noch bei einem Elternteil im Haushalt lebt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit ein Betreuungsunterhalt nicht mehr erforderlich ist.
Mit dem 18. Lebensjahr werden in der Regel also die Karten neu gemischt und der Unterhalt ist neu zu berechnen. Beide Eltern schulden den Barunterhalt jeweils gemessen an ihren Einkünften,-und nicht-wie oft angenommen 50 % zu 50%.
Weiter ist im Unterhaltsrecht zu beachten, dass es auch sogenannte Sonderbedarfe und Mehrbedarfe gibt, die nicht vom allgemeinen Unterhalt erfasst sind.
Wir hoffen, es ist deutlich geworden, dass in Fragen des Unterhaltsrechtes die persönliche Beratung, die auch die Einzelheiten Ihres Falles berücksichtigt, nicht durch pauschale Auskünfte zu ersetzen sein wird.
Im Hinblick auf die anfallenden Kosten, sprechen Sie uns bitte gern an.
In unserer Beratung wird eine erste Berechnung für Sie im Schriftwege gefertigt, sodass Sie in der Regel mit einer Beratungsgebühr entsprechend die Information erhalten, die Sie benötigen, um Ihren Unterhaltsanspruch mit Ihrem Partner zu erörtern.
Die anwaltliche Erstberatung mit Berechnung und schriftliche Erläuterung kostet bei uns 250 € zuzüglich 20,00 € Postpauschale und 19% Mehrwertsteuer, also insgesamt 321,10 €. Wir meinen, dass sich diese Investition über die Jahre mehr als rechnet.
Auf später eventuell anfallende Honorare für eine vielleicht notwendig werdende Vertretung ist diese Gebühr nach unserer Gebührenvereinbarung mit 60,00 € anzurechnen.

Sorgerecht und Umgang

Im Rahmen einer Trennung werden Sie sich mit dem anderen Elternteil über die Frage verständigen müssen, wie in Zukunft die Angelegenheiten der Kinder wahrgenommen werden, wann wer Umgang hat und welche Erziehungsziele Sie gemeinsam für die Kinder haben.

Unabhängig von Ihrer Trennung sind und bleiben Sie die einzigen Eltern, die Ihre Kinder haben.

Auch wenn später Lebensgefährten auf der ein oder anderen Seite hinzutreten, so können diese zwar wichtige Funktionen einnehmen, aber nicht den leiblichen Elternteil ersetzen, sofern dieser bereit ist, sich seiner Erziehungsverantwortung zu stellen.

Ihre Kinder wollen nicht hören, dass der jeweils andere Elternteil ein "Versager" ist, ein "Spinner", oder nicht "ganz dicht".

Es ist für Ihre Kinder wahrscheinlich schon schwierig genug, die Eltern in Trennung zu sehen, obwohl man klar sagen muss, dass das sicher immer noch besser ist, als Eltern, die dauernd im Streit liegen, sich anschreien oder Schlimmeres.

Kinder können nicht einschätzen, was ein lauter Streit der Erwachsenen bedeutet und entwickeln an Ihrem - guten oder schlechten-Beispiel, wie man Konflikte löst.

Nehmen Sie im Interesse Ihrer Kinder Ihre Verantwortung wahr und helfen Sie ihnen, zu verstehen, dass menschliche Beziehungen scheitern können, damit aber nicht jeder Anstand verloren gehen muss.

Egal, was Sie für eine Meinung zu Ihrem Expartner haben, besprechen Sie diese mit Ihrer/Ihrem besten Freundin/Freund und bleiben Sie in Anwesenheit Ihrer Kinder respektvoll und kooperativ.

Das sind auch bereits die Voraussetzungen, die ein gemeinsames Sorgerecht erfolgreich machen.

Ist eine geordnete Kommunikation zwischen den Eltern nicht möglich, ist das Gericht oft wenig geneigt, ein gemeinsames Sorgerecht bestehen zu lassen oder einzurichten, wenn noch keines besteht, wie dies bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gelegentlich der Fall ist.

Leider wird an dieser Stelle viel Unheil angerichtet, weil Eltern oder Elternteile das Sorgerecht als Machtposition gebrauchen und so ihre Kinder zu Werkzeugen im "Rosenkrieg" machen.

Bitte beachten Sie auch, dass diese Dinge wie ein Bumerang auf Sie zurückfallen können. Sobald Kinder ein entsprechendes Alter erreichen, sind sie oftmals rückblickend sehr genau in der Lage, zu erkennen, ob die Elternteile sich hier zu ihrem Wohlverhalten haben. Zunehmend haben wir hier in der Mediationsfälle zu mediieren, in denen sich erwachsene Kinder von einem Elternteil rigoros abwenden.

So sehr wir auch verstehen, dass manchmal Wut und Ohnmacht die bestimmenden Gefühle sind: widerstehen Sie der Versuchung, an dieser  Stelle auszugleichen, was Sie vermeintlich anderswo verloren haben. Da finden wir gemeinsam bessere Lösungen!

Bestimmt kennen Sie den Spruch: Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben..

Ja, machmal haben wir den besten Willen, aber der andere eben nicht und dann bleibt uns nichts anderes übrig, als gerichtliche Hilfe zu suchen.

Oft treten auf einer, oder beiden Seiten neue Partner hinzu und was eben noch unproblematisch war, ist plötzlich ein Quell des Dauerstreites.

Auch hier sollten Sie mit kühlem Kopf agieren, auch, wenn Sie verletzt und sauer sind. Ihre Stärke liegt in einer vernünftigen Strategie, wie man auch mit Erwachsenen umgeht, die leider wieder in kindliche Entwicklungsstufen zurückfielen.

Auch in diesem Moment sind Ihre Kinder das Wichtigste!

Also suchen wir nach Lösungen, die Ihre Kinder möglichst nicht belasten und nicht in einen Loyalitätskonflikt werfen, denn das sagt uns unsere Erfahrung nach 30 Jahren: das bekommen Sie zurück!  Ihre Kinder haben auch als Erwachsene noch ein Gefühl dafür, wie Sie die schwierige Lage gemanagt haben.

Unsere Aufgabe ist es, die Frage zu klären, ob ein gemeinsames Sorgerecht noch funktionieren kann, ab wann da im Interesse des Kindeswohles auch Schluss sein muss, wie der Umgang eingerichtet werden kann, damit ein reibungsloser Ablauf garantiert ist.

Aber Wunder kann kein Anwalt und kein Gericht bewirken.

Ganz klar muss hier gesagt werden, dass es kaum ein Feld gibt, bei dem das Gelingen massgeblich davon abhängt, dass die Eltern bereit sind, Verantwortung zu übernehmen, solidarisch weiter für die Kinder da sind, deren Bedürfnisse erkennen und danach handeln können.

Vertrauen Sie sich unserer Erfahrung an, die Lösung liegt im guten Willen aller Beteiligten.

Unsere Aufgabe wird es sein, um diesen guten Willen zu kämpfen! Das gelingt uns, in dem wir verloren gegangenes Vertrauen aufspüren, Verletzungen und Kränkungen versuchen, zu erfassen, und angemessen darauf reagieren.

Jede Lösung, die wir hier einvernehmlich finden, ist besser, als die beste Lösung, die ein Dritter, meistens der Richter/die Richterin für Sie findet.

Denn Ihr Leben müssen Sie leben, besser Sie gestalten es auch selbst!